Verwaltungsgericht Meiningen fordert zur Auskunft auf
Das Verwaltungsgericht Meiningen hat mit Beschluss vom 20. Juni (8 E 577/24 Me) dem Eilantrag eines Reporters des Magazins „DER SPIEGEL“ stattgegeben, mit welchem dieser auf der Grundlage des presserechtlichen Auskunftsanspruchs aus Paragraph 4 Thüringer Pressegesetz ein Auskunftsbegehren gegen den Landkreis Sonneberg zur Amtsführung des dortigen Landrats, Robert Sesselmann (AfD), geltend gemacht hat.
Dem Landkreis wurde im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Gericht aufgegeben, konkrete Auskünfte zu verschiedenen im öffentlichen Interesse stehenden Themenkomplexen zu geben. Diese betreffen unter anderem die Personalentwicklung im Landratsamt Sonneberg seit Beginn der Amtsführung des Landrats, die Frage nach der Umsetzung der im Wahlkampf getätigten Aussagen, wie etwa der Ankündigung der sofortigen Abschiebung krimineller und abgelehnter Asylbewerber, zu geprüften oder getroffenen Maßnahmen betreffend die im Vorfeld der Wahl plakatierten Wahlkampfthemen: „Raus aus dem Euro“ und „Grenzen sichern“ sowie einen Fragenkomplex zu dem
Wahlflyer, in dem Friedensverhandlungen mit Russland und ein Ende der Sanktionen angekündigt wurden.
Aufgrund des Gerichtsbeschlusses sind zudem weitere Fragen zu beantworten, die Themenkomplexe betreffen, die bereits im Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ in der Ausgabe Nr. 17 vom 20. April 2024 unter dem Titel „Leiser Scharfmacher“ angesprochen wurden,
insbesondere zu vermeintlichen Stellenkürzungen für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften, möglicherweise fehlenden Ansprechpersonen im Landratsamt für Fragen der Integration sowie zum Unterlassen des Mittelabrufs durch den Landkreis Sonneberg in Bezug auf Gelder des Landes Thüringen für die Umsetzung von Sozialberatung für anerkannte Geflüchtete.
Auch hierzu wurden durch den Journalisten des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ Fragen gestellt, deren konkrete Beantwortung dem Landkreis nunmehr durch das Gericht aufgegeben wurde, da ein öffentliches Interesse an der Beantwortung dieser Fragen gerade durch die mit diesen Aufgaben betraute Behörde besteht. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.